Mehlemer Straße 1, 53343 Wachtberg-Niederbachem



Satzung

Satzung des Vereins „Kindertagesstätte Niederbachem e. V."

i.d.F. vom 28.05.2015

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Kindertagesstätte Niederbachem e. V."
     
  2. Er hat seinen Sitz in Wachtberg-Niederbachem
     
  3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Bonn eingetragen
     
  4. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August und endet mit Ablauf des 31. Juli des Folgejahres.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
     
  2. Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Betreuung von Kindern durch die Errichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
     
  3. Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
     
  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.
     
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die sein Ziel im Sinne des § 2 unterstützt. Der Verein bietet aktive, passive und fördernde Mitgliedschaften an. Aktive und passive Mitglieder sind berechtigt an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Art der Unterstützung fördernder Mitglieder (Freunde & Förderer) ist mit dem jeweils amtierenden Vorstand individuell zu vereinbaren.
     
  2. Mitglieder, deren Kinder die Kindertagesstätte besuchen, sind stimmberechtigte aktive Mitglieder; alle anderen Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Jeweils ein Erziehungsberechtigter je Kind fungiert als aktives Mitglied.
     
  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.
     
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Quartalsende möglich. Erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Eine Ausnahme bildet die Kündigung zum Ende des zweiten Quartals, der freiwerdende Platz wird durch die Aufnahme eines anderen Kindes übergangslos belegt. Das Kindergartenjahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli.
     
  5. Die Mitgliedschaft von Eltern, die ihre Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder betreuen lassen, erlischt automatisch, wenn die Kinder aus der Einrichtung ausscheiden und die Eltern nicht schriftlich um eine Verlängerung nachsuchen.
     
  6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
     
  7. Wir sind als Elterninitiative ein Trägerverein, dem Erziehungsberechtigte von mindestens 90% der in der Kindertagesstätte besuchenden Kinder angehören. Die Erziehungsberechtigten müssen nach ihrer Zahl oder nach der Satzung die sowohl für die laufende Beschlussfassung als auch für die Änderung der Satzung erforderliche Mehrheit haben.

§ 5 Aufnahme von Kindern zur Betreuung

  1. Bei der Auswahl der zu betreuenden Kindern ist vorrangig den Erfordernissen des zulässigen Betriebs der Kindertagesstätte (altersgemischte Gruppe) Rechnung zu tragen. Diese Erfordernisse sind insbesondere die gleichmäßige Verteilung der Kinder nach Alter und Geschlecht.
     
  2. Ein Kind dessen Geschwisterkind bereits in der Einrichtung betreut wird, soll – sofern den unter 1. genannten Erfordernissen entsprochen wird – bei der Aufnahme bevorzugt berücksichtigt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass das betreute Kind bei der Aufnahme des Geschwisterkindes ausscheidet.

§ 6 Beiträge

  1. Aktive Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
     
  2. Für jedes betreute Kind muss ein Betreuungsbeitrag / Trägeranteil entrichtet werden. Die Höhe des Beitrages muss so bemessen sein, dass damit der Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder des Vereins unter der Berücksichtigung der Richtlinien und der Betriebskostenverordnungen zur Gewährung von Zuschüssen in der jeweils gültigen Fassung ausreichend finanziert wird.
     
  3. Mit der Aufnahme eines Kindes in die Einrichtung wird ein einmaliger Beitrag zur Finanzierung des Trägeranteils der Ersteinrichtung fällig.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem 1. und einem 2. Vorsitzenden, einem Kassenführer, einem Schriftführer und einem Beisitzer. Die Anzahl der Beisitzer ist im Bedarfsfall erweiterbar. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Erste und Zweite Vorsitzende sowie der Kassenführer (engerer Vorstand).
     
  2. Angestellte des Vereins können nicht in den Vorstand gewählt werden.
     
  3. Jeweils zwei Mitglieder des engeren Vorstands vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
     
  4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
     
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann Aufgaben an fachkundige Dritte delegieren und führt in diesen Fällen Aufsicht.
     
  6. Der Vorstand entscheidet in Personalangelegenheiten.
     
  7. Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt nach Absprache. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des engeren Vorstands anwesend ist. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
     
  8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen werden allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
     
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Berufung schriftlich von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
     
  3. Der Mitgliederversammlung ist die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlassung des Vorstands vorzutragen.
     
  4. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Die Rechnungsprüfer prüfen die Geschäftsführung des Vorstandes, insbesondere die Konten und Bücher des Vereins, einmal pro Kalenderjahr. Dafür haben die Rechnungsprüfer das Recht, die Kasse und die Bücher des Vereins rechtzeitig, mindestens jedoch 6 Wochen vor der Jahreshauptversammlung einzusehen und zu prüfen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der Prüfung.
     
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins den jährlichen Vereinshaushal
    • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
    • Festlegung von Mitglieds-, Betreuungs- und sonstigen Beiträgen
       
  6. Jede satzungmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der  erschienenen Vereinsmitglieder.  
     
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse

  1. Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich in einem Protokoll niederzulegen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Für den Beschluss die Satzung zu ändern, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einladung muss auch den wesentlichen Inhalt der geplanten Änderung enthalten.
     
  2. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf einer ¾ Mehrheit aller Vereinsmitglieder.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es der ¾ Mehrheit aller Vereinsmitglieder. Die Auflösung muss im Einladungsschreiben zu dieser Mitgliederversammlung angekündigt werden.
     
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins ans den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW e. V., Kreisgruppe - Rhein Sieg Kreis –, Landgrafenstraße 1, 53842 Troisdorf, wo es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige beziehungsweise gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne von § 2 Abs. 2 dieser Satzung zu verwenden ist.

Wachtberg, den 28.05.2015

Mehlemer Straße 1, 53343 Wachtberg-Niederbachem
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